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SG Dortmund, 29.03.2000 - S 39 P 105/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Pflegeversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückstufung von einer Pflegestufe in eine niedrigere Pflegestufe aufgrund wesentlicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerzteblatt.de (Kurzinformation)
Pflegeversicherung: Kein Geld zurückzahlen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R
Unterbliebene Anhörung im Vorverfahren - isolierte Aufhebung des …
Auszug aus SG Dortmund, 29.03.2000 - S 39 P 105/99
Wie das Bundessozialgericht zu § 24 SGB X im Rahmen der Überprüfung von auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheiden mehrfach entschieden hat (Urteile des 9. Senats vom 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R - und vom 28.04.1999, Az.: B 9 SB 5/98 R sowie Az.: B 9 SB 5/98 R) ist dem gesetzlichen Anhörungserfordernis des § 24 SGB X nur dann Genüge getan, wenn die Verwaltung dem betroffenen Bürger vor ihrer abschließenden Entscheidung, d.h. bis spätestens zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die maßgeblichen medizinischen Umstände mitteilt, welche aus ihrer Sicht zur beabsichtigten Rückstufung führen. - BSG, 28.04.1999 - B 9 SB 5/98 R
Rechtliches Gehör - Verwaltungsverfahren - Neufeststellungsbescheid - …
Auszug aus SG Dortmund, 29.03.2000 - S 39 P 105/99
Wie das Bundessozialgericht zu § 24 SGB X im Rahmen der Überprüfung von auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheiden mehrfach entschieden hat (Urteile des 9. Senats vom 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R - und vom 28.04.1999, Az.: B 9 SB 5/98 R sowie Az.: B 9 SB 5/98 R) ist dem gesetzlichen Anhörungserfordernis des § 24 SGB X nur dann Genüge getan, wenn die Verwaltung dem betroffenen Bürger vor ihrer abschließenden Entscheidung, d.h. bis spätestens zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die maßgeblichen medizinischen Umstände mitteilt, welche aus ihrer Sicht zur beabsichtigten Rückstufung führen.